CAD Partyzelt Erkelenz

Miet- und Geschäftsbedingungen von CaD-Partyzelte

Geltungsbereich

Für alle Geschäftsvorgänge, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Geschäfts- und Mietbedingungen. Sie werden Inhalt des Einzelkauf- bzw. Mietvertrags. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende Bedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit und werden hiermit widersprochen.

Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigenberuflichen Tätigkeit handeln. Mieter im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

1. Angebot

Unsere Angebote sind in Hinsicht von Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Der Vertrag kommt durch eine schriftliche Auftagsbestätigung zustande. Angaben in Werbematerialen dienen der Umschreibung des Artikels, in keinem Fall wird dadurch eine Eigenschaft zugesichert oder eine Garantie übernommen, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes vereinbart. Der Mieter erwirbt keinerlei Eigentumsrechte an unseren Mietgeräten. Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform auf Geschäftspapier. Mit schriftlicher oder mündlicher Auftragserteilung erklärt der Mieter verbindlich, einen Mietvertrag abschließen zu wollen. Der Vermieter ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang anzunehmen. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung zustande, sofern nicht auf anderem Wege bereits ein schriftlicher Vertrag geschlossen oder der Auftrag ohne vorherige Auftragsbestätigung ausgeführt worden ist. Eine Vermietung der angebotenen Artikel nach anderer Seite bleibt bis zur Auftragsbestätigung durch den Vermieter vorbehalten.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

Die angegebenen Preise sind Nettopreise in EURO (€) soweit nichts anders angegeben, zzgl. gesondert ausgewiesener gültigen MwSt. Sofern nicht anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis/Mietpreis sofort ohne Abzug (spätestens 8 Tage) nach Rechnungserhalt bei uns eingehend fällig. Erstaufträge unter 200€ sind sofort in bar bei Abholung oder Lieferung oder durch Vorkasse bis spätestens 3 Tage (Zahlungseingang) vor Abholung oder Lieferung fällig, Schecks werden nicht angenommen.

Im Falle des Zahlungsverzugs (15 Tage nach Rechnungsstellung) schuldet der Mieter Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Leitzins der Europäischen Zentralbank, jedoch mindestens 9,6% Jahreszinsen, sowie 15€ Aufwandsentschädigung. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachgefordert. Im Falle von Zahlungsverzug (15 Tage nach Rechnungsstellung) kann der Vermieter mit sofortiger Wirkung von weiteren Lieferungen oder Verträge zurücktreten. Der Mieter ist in diesem Fall nicht gesondert zu unterrichten.

Der Vermieter ist berechtigt vom Mieter die Zahlung einer Kaution zu verlangen. Die Kaution wird nicht verzinst.

3. Rücktritt

Der Mieter kann den Mietvertrag vor Beginn der Mietzeit kündigen. Stornierungen von Aufträgen bis 30 Tage vor Auftragstermin werden mit 25% und Stornierungen ab dem 29 Tag vor Auftragstermin mit 70% des Auftragswertes in Rechnung gestellt.
Die Gerätemiete wird auch dann fällig, wenn das/die Gerät/e nicht im Einsatz und/oder nur in Bereitschaft war/en. Der Vermieter kann bei Gefahr von höherer Gewalt (z. B. Sturm- bzw. Unwetterwarnung) zur Vermeidung von Sach- und Personenschäden, sowie bei Missachtung der AGBs einen Auftrag absagen.

4. Mietzeit

Die Mietzeit beginnt mit der Bereitstellung am Lager bzw. mit der Auslieferung zum vereinbarten Abhol- bzw. Liefertermin und endet mit der Rückgabe an das Lager, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Wird die vereinbarte Mietzeit ohne Einverständnis überschritten, so berechnen wir jeden weiteren Tag zum vollen Einsatz. Rabatte und Sonderkonditionen werden in diesem Fall nicht berücksichtigt. Sofern durch die nicht vereinbarungsgemäße Rückgabe dem Vermieter nachweislich Schaden entsteht, ist vom Mieter darüber hinaus Schadenersatz zu leisten.

5. Umgang mit Mietsachen

Der Mieter verpflichtet sich die gemieteten Gegenstände schonend und ordnungsgemäß zu behandeln und nur von entsprechend fachlich eingewiesenem Personal transportieren, aufbauen und bedienen zu lassen. Unsere Anweisungen bezüglich des Mietgutes sind zu befolgen. Der Transport erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters, es sei denn, dass wir den Transport mit eigenen Transportmitteln selbst vornehmen. Der Mieter verpflichtet sich, über den beabsichtigten Verwendungszweck genauestens und wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Bei Freiluftveranstaltungen (Open Air) müssen die Mietgeräte geeignet überdacht und vor Regen / Nässe geschützt werden. Eine Weitervermietung unseres Mietgutes ist nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung gestattet. Der Mieter trägt alle Nebenkosten, die mit dem Betrieb des Mietgutes zusammenhängen und hat dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Voraussetzungen (Stromanschluss, Verlängerungskabel, etc.) und eventuelle behördliche Auflagen (auch GEMA) erfüllt bzw. durchgeführt werden. Die vom Vermieter erhaltenen Gegenstände werden vom Mieter auf eigene Gefahr betrieben. Der Mieter hat die Pflicht, das Mietgut, solange es in seiner Obhut ist, gegen alle Risiken zu versichern. Für etwaige Ausfallzeiten haftet der Vermieter nicht. Der Mieter hat das Mietgut in dem Zustand und in der Form zurückzugeben, in welcher er es vom Vermieter empfangen hat. Eine eventuell erforderliche Reinigung des Mietgutes durch den Vermieter wird gesondert in Rechnung gestellt. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung unseres Mietgutes ist untersagt und wird strafrechtlich verfolgt. Die Übernahme des Mietgutes durch den Mieter gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustandes. Für später auftretende Schäden und damit verbundene Folgen übernimmt der Vermieter keine Haftung. Die Rücknahme des Mietgutes erfolgt unter Vorbehalt. Der Vermieter behält sich ausdrücklich vor, die Geräte evtl. zu reinigen (kostenpflichtig), eingehend zu überprüfen und Schäden innerhalb von drei Tagen anzuzeigen. Der Mieter hat zur Vermeidung von Diebstählen / Beschädigungen eine Bewachung des Mietgutes und auf eigene Kosten sicher zu stellen. Die Haftung des Mieters beginnt mit der Übernahme der Mietsache und endet mit der Rückgabe bzw. Abbaubeginn. Bei Abhandenkommen unseres Mietgutes, sowie für alle Schäden an unserem Mietgut und Personen, die durch unsachgemäße oder fahrlässige Behandlung oder mangelnder Sicherheitsvorkehrungen während der Mietdauer verursacht werden, haftet der Mieter bzw. seine Veranstaltungshaftpflichtversicherung in voller Höhe. Dazu zählen auch Schäden durch Blitzschlag, über- und Unterspannung oder Schäden, die z.B. durch Dritte oder Gäste (auch Vandalismus) verursacht werden, die nicht, oder nicht mehr, ermittelt werden können. Bei Ausfall eines oder mehrerer Mietgeräte hat der Mieter dem Vermieter dies unverzüglich während der Veranstaltung anzuzeigen. Wir werden nach Kenntnisnahme kurzfristig versuchen das, oder die, betreffenden Geräte instand zu setzen oder entsprechend auszutauschen, sind dazu jedoch nicht verpflichtet. Ein unverschuldet ausgefallenes Gerät wird nicht berechnet, wenn es von uns nicht ersetzt werden kann. Eigenmächtige Reparatureingriffe und -versuche an unseren Geräten sind untersagt. Bei Zuwiderhandlung trägt der Mieter die Reparaturkosten in voller Höhe. Bei Schadenanzeigen nach der Veranstaltung kann der Mieter keine Mietminderungsansprüche mehr stellen. Mietminderungsansprüche sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn uns der Mieter angemessene Zeit und Gelegenheit verweigert, den, oder die, Mängel zu beseitigen, oder, wenn sich herausstellt, dass der Ausfall unserer Mietgeräte z.B. auf Überlastung, Stromausfall, eine zu geringe Stromversorgung oder unsachgemäße Eingriffe des Mieters, oder Dritte, zurückzuführen ist. Schadenersatzansprüche jeglicher Art an den Vermieter sind ausgeschlossen, auch wenn, z.B. durch Ausfall eines Mietgerätes, die Veranstaltung nicht fortgesetzt werden kann. Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweispflicht für Schadensgrund und -höhe. Nicht zurückgegebene oder unbrauchbar gewordene Gegenstände muss der Mieter dem Vermieter zum Neupreis ersetzen.

Das Zeltgerüst darf nicht als Aufhängevorrichtung (auch nicht für Scheinwerfer o.ä.), insbesondere für schwere Lasten, benutzt werden. Anstrich von Fußbodenteilen, Planen und Gerüstteilen oder das Bekleben mit Klebemitteln oder ähnlichem ist untersagt. Die Kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (Reinigung durch Fachfirmen und nur in ganzen Fußbodenteilen / Planen / Gerüstteilen) trägt der Mieter (inkl. Fahrtkosten zu Fachfirmen). Sollte die Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand nicht möglich sein, werden diese zum Neupreis berechnet.

6. Zeltplatz, An- und Abtransport sowie Abbau

Der Mieter ist verpflichtet einen geeigneten Zeltplatz in ebenem baufähigem Zustand zur Verfügung zu stellen. Anderenfalls muss der Mieter rechtzeitig für das erforderliche Unterbaumaterial sorgen. Wiesenplätze müssen vorher gemäht sein. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Zelt auch auf Plätzen mit Verbundsteinen, Teer oder ähnlichen Beschaffenheit mit Erdnägel verankert werden kann. Sofern hierfür bohren oder dübeln erforderlich ist, so sind die Kosten vom Mieter zu übernehmen. Sollten beim Zeltaufbau die Erdanker nicht alle eingeschlagen sein, muss der Mieter dafür sorgen, dass die Erdanker vor Beginn der Veranstaltung alle eingeschlagen sind. Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung der Baustelle sowie die Feststellung der Lage von Erd- und Freileitungen ist Sache des Mieters. Bauanzeigen hat der Mieter rechtzeitig vorzunehmen und darauf zu achten, dass die Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnung für fliegende Bauten und ggf. die jeweiligen Versammlungsstättenverordnung in Bezug auf Sicherheitsabstände, Notausgänge (bzw. die einschlägigen nationalen Vorschriften des jeweiligen Aufstellungsortes im Ausland) eingehalten werden. Eventuelle Folgen, die durch ungeeignetes Gelände sowie durch Beschädigung eintreten können, hat der Mieter zu tragen.

Anfuhr Möglichkeiten mit Pkw mit Anhänger bis 5,5 Tonnen müssen bis and die Aufbaustelle des Zeltes gegeben sein, anderenfalls ist der Mieter verpflichtet, Hilfskräfte zusätzlich zum Herantragen und Wegtragen des Zeltmaterials zu stellen.

Sollte durch unvorhergesehene Witterungseinflüsse (Sturm, Regen, Schnee oder Frost) der Auf- und Abbau fristgerecht nicht durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend machen. Die zur Erhaltung und Sicherung der Zelthallen, ihrer Umgebung und von Personen erforderlichen Arbeiten sind vom Mieter auf seine Kosten auch dann durchzuführen, wenn Zeltschäden durch höhere Gewalt entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den Betrieb unterbrechen. Der Mieter ist verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um Schäden so gering wie möglich zu halten. Bei Zelthallen, die auch während des Winterhalbjahres aufgestellt bleiben, hat der Mieter bei Schneefall Tag und Nacht für die sofortige Räumung der Dächer von Schnee zur Vermeidung von Schneelast zu sorgen. Dies geschieht am besten durch rechtzeitige und ausreichende Beheizung (mind. 12 ºC Dauerinnentemperatur).

Die Rückgabe hat sich der Mieter hinsichtlich Vollständigkeit und Mangelfreiheit durch Rücklieferschein bestätigen zu lassen, dieser gilt auch als ausschließlicher Nachweis für den ordnungsgemäßen Rückfluss des Materials. Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Schäden, die der Mieter bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können, oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritte entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.

Das Zelt ist am Abholtag besenrein zu übergeben. Dekorationen etc. sind zu entfernen.

7. Versicherung

Der Vermieter hat für die Partyzelte Versicherungen für Haftpflicht und Feuerschäden abgeschlossen. Der angegebene Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf eingebrachte Sachen oder Folgeschäden, für die Schadenersatz ausgeschlossen ist. Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der Mietsache entstehen. Er hat hierfür auf eigene Kosten eine gesonderte Haftpflichtversicherung / Besucherhaftpflichtversicherung abzuschließen. Für abhanden gekommenes oder beschädigtes Material hat der Mieter im vollen Umfang, zum Wiederbeschaffungspreis, Schadenersatz zu leisten. Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme der Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen, zu deren Vornahme er verpflichtet ist, keine Veränderungen oder Instandsetzungen an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergebenen Folgen gehen zu Lasten des Mieters.

8. Strafbar und behördliche Anordnung

Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben oder Verspannungen versetzt oder entfernt, sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht. Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet den Vermieter sofort zu benachrichtigen bzw. notwendige Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten. Bei Sturm- und Unwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm dazu verpflichtete Benutzer der Mietsache unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu schließen und die Zelthalle notfalls von Personen räumen zu lassen. Der Mieter hat zur Vermeidung von Diebstählen / Beschädigungen eine Bewachung des Zeltmaterials und -zubehörs auf eigene Kosten sicher zu stellen. Die Haftung des Mieters beginnt mit der Übernahme der Mietsache und endet mit der Rückgabe bzw. Abbaubeginn.

Kann eine Inbetriebnahme oder Veranstaltung infolge von behördlicher Anordnungen oder aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, nicht stattfinden, so hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu verständigen. In diesen Fällen kann der Vermieter die ihm bis dahin entstandenen und die noch zu erwartenden Kosten in Rechnung stellen, soweit er diese nicht mehr abwenden kann. Wenn durch höhere Gewalt oder andere Einwirkungen, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, Zeltschäden entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den in Gang befindlichen Betrieb unterbrechen, hat der Mieter Anspruch auf Gutschrift der reinen Miete entsprechend der verkürzten Mietzeit. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Ist der Vermieter unverschuldet verhindert, den Vertrag zu erfüllen, so kann er nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden. Verzögerungen in der Vertragserfüllung durch den Vermieter (witterungsbedingte Verzögerungen, Transportverzögerungen oder ähnliches) bedingen die Gewährung einer angemessenen Nachfrist in Schriftform, bzw. einer besonderen Vereinbarung.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort, sowie der zuständige Gerichtsstand, ist Erkelenz. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sollte eine Bestimmung in diesen Mietbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.